Urteil des LG Gießen vom 14.07.2010, Az. 5 O 73/09
Objekt: Mülheim, Duisburger Str.
Finanzierende Bank: Deutsche Bank AG
Treuhänder: Fa. Hoffmann & Kuhlmann Steuerberatungsgesellschaft mbH
Vermittler: Erhardt Busch aus Gießen
Verkäufer: Fa. Delus Vermögensanlagen AG
Urteilsbegründung: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Bank sind unzulässig, da die Bank keinen Zahlungsanspruch gegen die Kläger besitzt. Die Darlehensverträge wurden von einem nicht wirksam bevollmächtigten Treuhänder (§ 134 BGB i.V.m. RBerG) geschlossen und der Bank ist der Nachweis von Rechtsscheinsgesichtspunkten i.S.d. §§ 171 f. BGB nicht gelungen.
Urteil des LG Mannheim vom 18.06.2010, Az. 9 O 380/09
Objekt: Kaiserslautern, Kurt-Schumacher-Str.
Finanzierende Bank: Kreissparkasse Ludwigshafen
Treuhänder: Fa. Kuramandat Treuhandgesellschaft mbH
Vertrieb: Prisma GmbH
Verkäufer: Fa. SOBA Bauen und Wohnen Rhein-Neckar GmbH
Urteilsbegründung: Zahlungsklage der Bank wurde zurückgewiesen, weil der Bank kein Zahlungsanspruch gegen ihren Darlehensnehmer zusteht. Der Bank ist der Nachweis des rechtzeitigen Vorliegens einer Vollmachtsausfertigung bei Abschluss der Darlehensverträge nicht gelungen, so dass mangels Rechtsscheinsgesichtspunkten i.S.d. §§ 171 ff. BGB die vom unwirksam bevollmächtigten Treuhänder geschlossenen Darlehensverträge unwirksam sind.
Urteil des LG Duisburg vom 25.05.2010, Az. 6 O 119/08
Objekt: Mülheim, Duisburger Str.
Finanzierende Bank: Deutsche Bank AG
Treuhänder: Fa. Hoffmann & Kuhlmann Steuerberatungsgesellschaft mbH
Vertrieb: Zirkel 2000 Finanzberatung und -vermittlung GmbH
Verkäufer: Fa. Delus Vermögensanlagen AG
Urteilsbegründung: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Bank sind unzulässig, da die Bank keinen Zahlungsanspruch besitzt. Die Darlehensverträge wurden von einem nicht wirksam bevollmächtigten Treuhänder (§ 134 BGB i.V.m. RBerG) geschlossen wurden und der Bank ist der Nachweis von Rechtsscheinsgesichtspunkten i.S.d. §§ 171 f. BGB nicht gelungen
Urteil des OLG Frankfurt vom 17.05.2010, Az. 23 U 194/08
Objekt: Mülheim, Duisburger Str.
Finanzierende Bank: Deutsche Bank AG
Treuhänder: Fa. Hoffmann & Kuhlmann Steuerberatungsgesellschaft mbH
Vertrieb: Fa. Providentia
Verkäufer: Fa. Delus Vermögensanlagen AG
Urteilsbegründung: Verurteilung der Bank zur Zahlung von 74.185,66 Euro. Im rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozess (vgl. Urteil des OLG Frankfurt vom 30.06.08, Az 23 U 160/09, ebenfalls in unserem Urteilsarchiv veröffentlicht) wurde bereits der Vollstreckungsgegenklage der Darlehensnehmer stattgegeben und eine Widerfeststellungsklage der Bank abgewiesen, mit welcher diese die Feststellung begehrte, dass der gegenständliche Zwischenfinanzierungsvertrag und der diesen ablösende Endfinanzierungsvertrag wirksam seien. Die Abweisung der Widerfeststellungsklage der Bank hatte als kontradiktorisches Gegenteil zur Folge, dass die Darlehensverträge als unwirksam gelten. Der nun folgenden bereicherungsrechtlichen Zahlungsklage der Darlehensnehmer gab der Senat statt, da er im Gegensatz zum Landgericht die Zahlungsansprüche nicht als verjährt ansah.
Urteil des OLG Frankfurt vom 12.05.2010, Az. 23 U 244/08
Objekt: Köln-Porz, Falkenhorst, Schubertstraße
Finanzierende Bank: Dresdner Bank AG
Treuhänder: Fa. RT Regula Treuhand GmbH
Vertrieb: Siegfried Ott
Verkäufer: Fa. AWG Anlagegesellschaft für Wohnungsbau und Grundbesitz GmbH
Urteilsbegründung: Bereicherungsrechtlicher Zahlungsanspruch der Darlehensnehmer gegen die Bank, weil es trotz wirksamen Darlehensvertragsschlusses an einem ihnen zurechenbaren Darlehensempfang fehlt. Sämtliche Auszahlungsanweisungen stammen von einem nicht wirksam Bevollmächtigten, die Bank kann sich insoweit nicht auf Rechtsscheinsgesichtspunkte berufen. Die von den Klägern im Jahr 1999 zum Zwecke der Ablösung des Darlehens gezahlte Darlehensrestsumme hat die finanzierende Bank ohne Rechtsgrund erhalten und muss sie daher an die ehemaligen Darlehensnehmer zurückerstatten.
Urteil des LG Oldenburg vom 08.03.2010, Az. 9 O 2108/06
Objekt: Oldenburg, Metjendorfer Landstr.
Finanzierende Bank: Deutsche Bank AG
Treuhänder: Fa. CBS Steuerberatungsgesellschaft mbH
Vertrieb: Telosima und Prisma
Verkäufer: Fa. Martin Oetken GmbH & Co. KG
Urteilsbegründung: Eines von insgesamt 10 gegen die Deutsche Bank ergangenen, parallelen Urteilen des LG Oldenburg, die alles zum selben Ergebnis gekommen sind: Die Kläger haben einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank, weil diese positive Kenntnis von der arglistigen Täuschung der Kläger über die wahre Höhe der anfallenden Provisionen hatte. Der Prospekt war erkennbar ungeeignet, über die wahre Höhe der Vertriebsprovisionen aufzuklären, so dass es sich der Bank, der der Prospekt und die Vertragsunterlagen vorab zur Prüfung vorlagen, zumindest hätte aufdrängen müssen, dass die Kläger über die der Bank zumindest der Größenordnung nach bekannte Innenprovision getäuscht werden würden. Dieser aufklärungsbedürftige Wissensvorsprung löst einen Schadensersatzanspruch aus, den die Kläger dem Begehren der Bank auf Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta entgegenhalten können. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung der Darlehenssumme sind unzulässig.
Urteil des LG Oldenburg vom 20.01.2010, Az. 9 O 2334/06
Objekt: Oldenburg, Hans-Fleischer-Str.
Finanzierende Bank: Bayrische Hpotheken und Wechselbank AG
Treuhänder: Fa. CBS Steuerberatungsgesellschaft mbH
Vertrieb: Fa. Zirkel 2000
Verkäufer: Fa. Robert Borchard GmbH und Sonja Raulf GbR
Urteilsbegründung: Kläger hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank, weil diese die aufgrund eines institutionalisierten Zusammenwirkens vermutete Kenntnis von der arglistigen Täuschung des Klägers über die versteckte Innenprovision nicht zu widerlegen vermocht hat. Der Prospekt war erkennbar ungeeignet, über die wahre Höhe der Vertriebsprovisionen aufzuklären, so dass die Bank, die positiv wusste, dass eine weitere 18,4% betragende Innenprovision im Prospekt unter der Position „Grundstück, Gebäude, Marketing und Vertrieb“ versteckt enthalten war, nicht davon ausgehen durfte und konnte, dass der Kläger ordnungsgemäß über die Höhe der Provisionen aufgeklärt werden würde. Sie besaß folglich einen Wissensvorsprung, über den sie den Kläger hätte informieren müssen.
Urteil des LG Frankfurt vom 12.01.2010, Az. 2-24 O 64/07
Objekt: Oldenburg, Metjendorfer Landstr.
Finanzierende Bank: Deutsche Bank AG
Treuhänder: Fa. CBS Steuerberatungsgesellschaft mbH
Vertrieb: Trend Finanzberatung und –vermittlung GmbH
Verkäufer: Fa. Martin Oetken GmbH & Co. KG
Urteilsbegründung: Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 265.850 Euro gegen die Bank, weil diese die aufgrund eines institutionalisierten Zusammenwirkens vermutete Kenntnis von der arglistigen Täuschung der Klägerin über die versteckte Innenprovision nicht zu widerlegen vermocht hat. Der Prospekt war erkennbar ungeeignet, über die wahre Höhe der Vertriebsprovisionen aufzuklären, so dass die Bank, die positiv wusste, dass eine weitere zwischen 16% und 18% betragende Innenprovision im Prospekt unter der Position „Grundstück, Gebäude, Marketing und Vertrieb“ versteckt enthalten war, nicht davon ausgehen durfte und konnte, dass die Klägerin ordnungsgemäß über die Höhe der Provisionen aufgeklärt werden würde. Sie besaß folglich einen Wissensvorsprung, über den sie die Klägerin hätte informieren müssen.
Urteil des BGH vom 22.09.2009, Az. XI ZR 230/08
Die Frage, ob die Bekanntgabe eines Schlichtungsantrages gegenüber dem Anspruchsgegner „demnächst“ i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB erfolgt ist, beantwortet sich nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zur gleich gelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO. Die Bekanntgabe eines Schlichtungsantrages erfolgt „demnächst“, wenn der Antragsteller alles getan hat, was für eine zeitnahe Bekanntgabe erforderlich war. Monatelange Verzögerungen bei der Schlichtungsstelle aufgrund eines außergewöhnlichen Arbeitsaufkommens muss sich der Antragsteller nicht zurechnen lassen. Das Nichtbetreiben des Verfahrens durch die Schlichtungsstelle steht einer Beendigung des Verfahrens gem. § 204 Abs. 2 S. 1 BGB nicht gleich. Die Verjährung ist für die Dauer von 6 Monaten nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens gehemmt.
Urteil des OLG München vom 03.08.2009, Az. 19 U 4354/08
Objekt: Bad Kreuznach, Salinenstr./Ecke Cecilienhöhe („An der Roseninsel“)
Finanzierende Bank: Landesbank Baden-Württemberg
Treuhänder: KT Steuerberatungsgesellschaft mbH
Vertrieb: Fa. Magus Finanzdienstleistungs-Vermittlungsgesellschaft mbH & Co.KG
Verkäufer: Dipl. Ing. Karl-Wolfgang Mathieu
Urteilsbegründung: Klage der Bank auf Rückzahlung des zur Finanzierung ausgereichten Kredites wird abgewiesen, weil die Bank von der evidenten arglistigen Täuschung ihrer Darlehensnehmer über die Höhe der nachhaltig erzielbaren Mieteinnahmen Kenntnis hatte und daher ihren Zahlungsansprüchen Schadensersatzansprüche der Darlehensnehmer entgegenstehen.

