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Newsletter 246, 03.06.2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem die Krise nun auch den einen oder anderen Politiker vom sinkenden Schiff treibt und im Golf von Mexico die Welt untergeht, weil BP genau wie die Banken außer Abzocken nichts beherrscht, dürfen wir betreffend unser Hauptgefechtsfeld, die drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierungen ein paar positive Neuigkeiten vermelden.


I. BGH, Beschluss v. 27.04.10, XI ZR 154/09 betreffend Wohnungsfinanzierung in Mühlheim, Duisburg (erstritten vom Unterzeichner und dem BGH-Kollegen Keller)
Hintergrund dieses Beschlusses ist eine von insgesamt 237 von der Deutschen Bank mit Hilfe nichtiger Vollmachten und mit den üblichen arglistigen Täuschungen über die wahre Höhe der Maklerprovision, die Miete usw. vermittelte Wohnungsfinanzierungen in der Wohnanlage Mülheim, Duisburger Straße.

Die Deutsche Bank hatte in jenem Rechtsstreit vor dem OLG Bamberg behauptet, dass ihr bei Darlehensvertragsschluss mit einem angeblich Bevollmächtigten Ende 1991 (konkret sei der Darlehensvertragsschluss am 30./31.12.1991 erfolgt) eine notarielle Ausfertigung der nichtigen Vollmacht vorgelegen habe, auf deren Wirksamkeit die Beklagte angeblich vertraute.

Im Nachhinein hat sich aber herausgestellt, dass das – zum wiederholten Male - falsch war. Denn in einem Parallelverfahren übergab die Deutsche Bank auf Druck des OLG Düsseldorf ein Übersendungsschreiben, welches konkret auch diesen in Bamberg verhandelten Fall unseres Mandanten betraf, wonach erst am 06.02.1992, also mehr als einen Monat nach dem Darlehensvertragsschluss, überhaupt eine Vollmachtsausfertigung an die Bank gesandt worden war. Mit anderen Worten: Das Urteil des OLG Bamberg ist falsch, weil es einem – leicht durch Einsicht in die Kreditakt aufzuklärenden - Prozessbetrug der Deutschen Bank aufgesessen ist.

Der BGH hält das zwar nicht für ausreichend, um in der Nichtzulassungsbeschwerde das falsche Urteil des OLG Bamberg aufzuheben. Denn diese neuen Erkenntnisse kamen zu spät, um vom BGH noch berücksichtigt werden zu dürfen, nämlich erst nach dem falschen Urteil des überaus erfolgreich von der Deutschen Bank getäuschten OLG Bamberg. Aber der BGH verweist uns auf das sog. Restitutionsverfahren. Wir werden jetzt also eine Strafanzeige wegen Prozessbetruges erheben, um eine strafrechtliche Verurteilung zu erreichen, und gleichzeitig ein neues Zivilverfahren einleiten, um damit dann das falsche Urteil aufheben zu lassen.

Da bekannt ist, dass sowohl die DB als auch die HypoBank in nahezu allen Rechtsstreiten vorsätzlich falsch vortragen, sollte dieser Beschluss mindestens in denjenigen Fällen hilfreich sein, in welchen der Falschvortrag der Bank geradezu ins Auge springt.

Den Beschluss des BGH finden Sie hier.


II. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.05.10, 23 U 194/08, Metzger ./. DB (erstritten vom Unterzeichner)
Auch hier geht es um eine für die Deutsche Bank drückervermittelte Schrottimmobilienfinanzierung in der Wohnanlage Mühlheim, Duisburger Str.

Das OLG Frankfurt hob eine Entscheidung des LG Frankfurt auf und verurteilte die DB zur Zahlung von 74.185,66 € nebst 5 % Zinsen seit dem 13.11.2006.

In einem vorangegangenen Vollstreckungsgegenklageverfahren ist bereits rechtskräftig entschieden worden, dass alle Darlehensverträge nichtig sind und die Zwangsvollstreckung unzulässig ist, soweit sie in das persönliche Vermögen der Kläger erfolgte.

Am Landgericht hatten wir Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche geltend gemacht, die das Landgericht allerdings wegen Verjährung und wegen angeblich nicht ausreichender Substantiierung der Ansprüche abgewiesen hatte. Hier haben wir Zinsen in Höhe von 3.744,83 € und die Vereinnahmung von Lebensversicherungsbeträgen in Höhe von insgesamt 70.479,33 € geltend gemacht. Insoweit wurde der Klage in der Berufung stattgegeben.

Zur Verjährung sagt das Oberlandesgericht auf S. 8 seiner Entscheidung:

„Verjährung ist nicht eingetreten. Bereicherungsansprüche unterliegen, auch soweit sie vor dem 1.1.2002 entstanden sind, von diesem Tag an der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB n.F.. Dieser Stichtag ist aber für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht allein maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 I Nr. 2 BGB n.F.; die Kläger müssten also von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt haben. Dies setzt eine Kenntnis der tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge voraus (BGH, Urteil vom 23.6.2009, XI ZR 171/08, bei Juris).

(…)

Ausgehend davon gibt es keine Anhaltpunkte dafür, dass die Kläger entsprechende Kenntnisse bereits in verjährungsrelevantem Zeitraum erhalten haben. Die Kläger haben sich zwar schon im Jahre 1999 anwaltlicher Hilfe bedient. Damals war aber nach den glaubhaften Angaben der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Wirksamkeit der Vollmacht kein Thema. Es ging damals in erster Linie um die Frage, ob ein Anspruch auf versteckte Innenprovisionen gestützt werden könne. Anhaltspunkte für eine Kenntnis ergeben sich erst aus dem ein Schlichtungsverfahren einleitenden Schreiben vom 22.12.2004, in dem die geltend gemachten Ansprüche auch auf eine Verletzung des Rechtsberatungsgesetzes gestützt werden. Im Jahre 2007 wurde die Klage aber erhoben und zugestellt, so dass es auf die Frage der verjährungshemmenden Wirkung des Schlichtungs- und des Mahnverfahrens nicht ankommt.“

Das Urteil finden Sie hier.


III. OLG Frankfurt, Urteil v. 12.05.10, 23 U 244/08 (erstritten vom Kollegen Duman)
Hier geht es um die für die Dresdner Bank erfolgte (mit den üblichen falschen Zusicherungen) Vermittlung von Finanzierungen für Garagen. Die Dresdner Bank hatte hier mit immer wieder ins Auge springendem Vortrag ganz offensichtlich von vorn bis hinten falsch vorgetragen, und das erkennt auch der Senat.

Das OLG Frankfurt bestätigt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 31.01.08 zum Az. 2-14 O 156/06, in welchem die Dresdner Bank (die in der Zwischenzeit von der Commerzbank übernommen worden ist und die Commerzbank fast versenkt hat) zur Zahlung von 22.773,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.06 verurteilt wurde. Es geht um die von der Dresdner Bank finanzierte Vermittlung von 7 Garagenboxen in Köln. Aufgrund einer nichtigen Vollmacht für die Firma RT Regula GmbH wurde der Kaufvertrag geschlossen, die Darlehensverträge wurden aber selbst unterzeichnet. Das Darlehen belief sich auf einen Gesamtbetrag von 131.500,00 DM. Das gesamte Darlehen ist nichtig, wie der Senat feststellt, wir hatten aus Kostengründen zunächst nur einen Teilbetrag eingeklagt.

Es blieb vollkommen unklar, wann und auf welchem Wege der Kaufpreis plus den Darlehensvaluta von der Dresdner Bank bezahlt wurde. Das Landgericht hatte in seiner entscheidenden Passage festgehalten:

„Im Rahmen eines Darlehensvertrages ist Voraussetzung einer Rückzahlungspflicht aber auch, dass der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta auch erhalten hat (vgl. BGH, NJW 2007, 3127, 3129 m. w. N.).

Ein Empfang des Darlehens ist zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Vertragsgegners in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbetrag empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als „verlängerter Arm“ des Darlehensgebers tätig geworden. Dem vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (§ 362 II BGB i. V. mit § 185 BGB (vgl. zum Ganzen BGH, NJOZ 2006, 2072, 2074 m. w. N.).

Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände unter besonderer Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kläger die Darlehensvaluta in Höhe von 131.500,00 DM nicht empfangen haben.

Zwar tritt das Gericht der Auffassung der Beklagten bei, dass für den fehlenden Darlehensempfang vorliegend die Kläger darlegungs- und beweisbelastet sind. Im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs gehört es nämlich zu den anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmalen, dass die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen hat der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen.

Die Kläger haben insoweit substanziiert dargetan, dass sie selbst weder das Konto eröffnet haben, auf das die Darlehensvaluta ausgezahlt worden ist, noch eine entsprechende Auszahlungsanweisung gegenüber der Beklagten gegeben haben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um negative Tatsachen handelt, so dass eine substanziierte Darlegung anders als bei positiven Tatsachen nicht unerheblich erschwert ist. Insoweit trifft als Folge davon hier die Beklagte eine gesteigerte sekundäre Darlegungslast.

Die Beklagte ist nach einer Gesamtwürdigung der Umstände ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen, so dass ihr Vortrag im Ergebnis als nicht erheblich anzusehen ist.“

Die von der Dresdner Bank/Commerzbank gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung ist vom 23. Senat des OLG Frankfurt zurückgewiesen worden. Das OLG hält auf Seite 6 fest:

„Die Argumentation des Landgerichts ist zutreffend. Mit ihm ist davon auszugehen, dass die Leistung der Kläger im Jahre 1999 in Höhe von 131.500,-- DM ohne Rechtsgrund erfolgte. Zwar kam zwischen den Parteien im Dezember 1990 ein wirksamer Darlehensvertrag zustande. Eine den Klägern zurechenbare Auszahlung der Darlehensvaluta auf Grund des Vertrages aus dem Jahre 1990 erfolgte jedoch mangels wirksamer Auszahlungsanweisung (vgl. BGHZ 147, 145, 150f. = WM 2001, 954ff.; ZIP 2006, 846ff.; WM 2007, 639ff.) nicht, so dass die Rückführung im Jahre 1999 rechtsgrundlos war.

Das Landgericht hat sorgfältig und ausführlich dargelegt, warum es der Überzeugung ist, dass die Kläger selbst weder das Darlehenskonto eröffnet haben noch die am 28,12.1990 ausgeführten Überweisungen (vgl. den Kontoauszug BI. 387) in Auftrag gegeben haben. Belastbare Gegenargumente existieren nicht. Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, es wäre verwunderlich, dass die Beklagte durchaus in der Lage ist, eine Reihe von Urkunden vom Jahre 1990 ab (in diesem - auch aus Sicht der Beklagten - nach wie vor bestehenden, nur bei einer anderen Filiale geführten Darlehensvertragsverhältnis) vorzulegen, aber ausgerechnet den Kontoeröffnungsantrag und den Auftrag, der zu den Überweisungen am 28.12.1990 führte, nicht. … Es ist auch unverständlich, dass die Beklagte in der Berufungsbegründung behauptet, der Kaufpreis sei am 23.8.1991 gezahlt worden, obwohl ein gegenteiliger Buchungsbeleg vorliegt, der mit dem Vortrag der Kläger harmonisiert, dass das Darlehen am 28.12.1990 in voller Höhe auf das laufende Konto ausbezahlt worden sei.

Hinsichtlich der Frage, wer die Auszahlung des Darlehens veranlasst hat, ist das Vorbringen der Beklagten (DreBa/CoBa) durch und durch widersprüchlich. Sie behauptet in der Klageschrift zunächst, die Kläger hätten persönlich die Auszahlungsanweisung erteilt (BI. 441), sodann, Herr Pott habe die Auszahlungsanweisung erteilt (BI. 444), und schließlich, die Auszahlungsanweisung sei von der Firma Regula erteilt worden (BI. 445). Das Landgericht ist auf Grund einer Würdigung aller bekannten Umstände zu dem überzeugenden Ergebnis gekommen, dass die durch den Kontoauszug dokumentierten Auszahlungen auf Anweisung der Firma Regula erfolgten, wofür auch deren Schreiben vom 27.12.1990 (Kopie BI. 360) spricht. Zwischen der Beklagten und der Firma Regula bestand offenbar ein so gutes Vertrauensverhältnis, dass die Auszahlungen bereits im Dezember 1990 erfolgten, obwohl der Treuhandvertrag nebst Vollmacht und der Kaufvertrag erst im Jahre 1991 geschlossen wurden. Es war im Übrigen ohnehin Absicht der Firma Regula, das Erwerber-Sonderkonto für die Kläger einzurichten und sämtliche Zahlungen unter Ausschluss der Berechtigung der Kläger abzuwickeln, wie sich aus § 1 Ziffer 3 b des Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages ergibt.

(…)

S. 10
Es liegt auch keine Verwirkung vor. Diese kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil auch aus Sicht der Beklagten nach wie vor ein Vertragsverhältnis vorliegt, das wegen ausgesetzter Tilgung auch bis zum Jahr 2020 bestehen soll.

Den Urteil finden Sie hier.



Soweit diese Meldungen.


Mit freundlichen Grüßen

Reiner Fuellmich

 
 
 
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