LG Göttingen, Beschluss, 20 O 1031-07, 02.10.08
Ausfertigung
Landgericht Göttingen Göttingen, 02.10.2008
Geschäfts-Nr.:
2 0 1031/07
Beschluss
In dem Rechtsstreit
der Klägerin xxx
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Fuellmich & Associates, Senderstraße 37, 37077 Göttingen,
Geschäftszeichen: 476/06
gegen
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, vertreten durch den Vorstand, Arabellastraße 12, 81925 München,
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Dres. Sernetz und Schäfer, Karlsplatz 11, 80335 München,
Geschäftszeichen: Dr.Wo/Hi
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen am 02.10.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht von Hugo, den Richter am Landgericht F. Amthauer und den Richter Wiemerslage beschlossen:
Unter Aufhebung des Beschlusses vom 11. 08. 2008 des Landgerichts Göttingen wird die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars Dr. Klaus vom Hagen in Stuttgart, ZR- Nr. 2056/1992 H vom 11. 12. 1992 (Grundschuldbestellungsurkunde) bis zur Entscheidung des Rechtsstreits einstweilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der im Tenor genannten Urkunde ohne Leistung einer Sicherheit.
I.
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars Dr. Klaus vom Hagen in Stuttgart, UR- Nr. 2056/1992 H vom 11. 12. 1992 war einstweilen einzustellen.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zulässig. Es wird auf zu Ziffer 1) genannten Gründe des Beschlusses vom 11. 08. 2008 Bezug genommen.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat aufgrund ihres neuen Vortrages in ihrem Schriftsatz vom 28. 08. 2008 nun glaubhaft gemacht, dass sie Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit der Urkunde haben könnte.
Die Klägerin hat trotz ihres unschlüssigen Vortrages im Übrigen nunmehr glaubhaft gemacht, dass ihr ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen positiver Kenntnis einer arglistigen Täuschung über ,,versteckte Innenprovisionen" durch den Vermittler zustehen könnte. Insbesondere hat die Klägerin für die insoweit anspruchsbegründenden Tatsachen Beweis angeboten durch Vernehmung von Zeugen.
II.
Die Zwangsvollstreckung war jedoch nur gegen Sicherheitsleitung einstweilen einzustellen. Ob eine Sicherheitsleistung bestimmt wird, liegt im Ermessen des Gerichts. Die Sicherheitsleistung soll dem Gläubiger, der einen vollstreckbaren Titel besitzt, Ersatz für die ihm durch die Anordnung entstehenden Nachteile gewähren (vgl. Herget in Zöller, § 769 Rn. 7). Die Einstellung gegen Sicherheitsleistung ist dabei die Regel (vgl, Lackmann in Musielack, § 769 Rn. 4). Gründe für eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung sind hier nicht ersichtlich.
Eine konkrete Bezifferung der zu leistenden Sicherheit ist für das Gericht derzeit nicht möglich, weil die Höhe der Forderung sowie der Vollstreckungskosten von den Parteien
nicht benannt wurden. Fest steht lediglich, dass ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 07. Juli 2008 (BI. 54 d. A.) ein Kaufpreis in Höhe von 19.500,00 € zur Teilrückzahlung auf die Darlehnsforderung verwendet wurde. Die Interessen der Beklagten sind im Hinblick auf eine zu erwartende Teilvollstreckung durch diese Entscheidung jedoch ausreichend gewahrt.
von Hugo
F. Amthauer
Wiemerslage

