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LG Frankfurt/Main, Beweisbeschluss vom 08.09.2008 , Az: 2-12 O 280/0

LG Frankfurt/Main, Beweisbeschluss vom 08.09.2008, Az: 2-12 O 280/0


BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

XXX . / . Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG

soll Beweis erhoben werden über die Behauptungen der Beklagten,

a) ihr habe die notarielle Vollmacht der Kläger vom 11.12.1992 in Ausfertigung vor Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge, insbesondere auch vor Abschluss der ersten beiden Darlehensverträge zur Zwischenfinanzierung vom Dezember 1992 vorgelegen

b) ihren Mitarbeitern sei es aufgrund einer allgemeinen Handlungsanweisung untersagt gewesen, ein von einem Vertreter beantragtes Darlehen zu gewähren, wenn nicht die Urschrift der Vollmacht oder eine notarielle Ausfertigung hiervon vorgelegt worden sei,

c) soweit die streitgegenständlichen Darlehensverträge von Frau Bollweg, Herrn Baumann und/oder Herrn Hummel unterzeichnet worden seien, hätten diese die Verträge erst unterschrieben, nachdem ihnen mitgeteilt worden sei, dass die Vorlage der Ausfertigung der Vollmacht geprüft worden sei

durch Vernehmung der Zeugin Anja Goroncy, Kienbergstraße 11,
80686 München zu a) + b)

Sonja Bollweg zu c)

Jürgen Baumann, Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, KSC für Mitarbeiter, Theodor-Heuss-Straße 3, 70174 Stuttgart zu c)

Klaus Ferdinand Hummel, Lotharstraße 7, 70327 Stuttgart zu c)

Der Beklagten wird zudem aufgegeben, binnen 3 Wochen die ladungsfähige Anschrift der Zeugin Bollweg mitzuteilen.

Der Beklagten wird weiterhin aufgegeben, die Unterlagen hinsichtlich der beiden hier streitgegenständlichen Zwischenfinanzierungsdarlehen im Termin vorzulegen, aus denen sich ergibt, wann eine Auszahlung der Darlehensvaluta in welchem Umfang und auf wessen Veranlassung hin jeweils erfolgt ist


Termin zur Durchführung der Beweisaufnahme wird bestimmt auf Donnerstag, den 15.01.2009, 13:15 Uhr, Raum 392, Gebäude B, III. Stock.

Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass die Vernehmung der Zeugin vor dem erkennenden Gericht zu erfolgen hat.

Die Ladung der Zeugen ist davon abhängig, dass die Beklagte binnen einer Frist von 3 Wochen nach gesonderter Aufforderung einen Kostenvorschuss in Höhe von 500,00 EUR einzahlt oder aber in gleicher Frist eine Gebührenverzichtserklärungen der Zeugen zu den Akten reicht.

Der Beklagten wird weiterhin aufgegeben, die streitgegenständlichen Darlehensverträge sowie das Schreiben der CBS vom 05.01.1993 jeweils im Original sowie die Ausfertigung der Vollmacht zu dem Beweisaufnahmetermin mitzubringen.


Frankfurt am Main, den 08.09.2008
Landgericht — 12. Zivilkammer

Dr. Bergmann
Vorsitzender Richter am Landgericht

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