LG Frankfurt am Main, Beweisbeschluss vom 08.09.2008, Az: 2-12 O 70/08
LG Frankfurt/Main, Beweisbeschluss vom 08.09.2008, Az: 2-12 O 70/08
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
XXX . / . Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG
soll Beweis erhoben werden über die Behauptungen der Beklagten,
a) ihr habe die notarielle Vollmacht des Kläger vom 09.12.1991 in Ausfertigung vor Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge, insbesondere auch vor Abschluss des ersten Darlehensvertrages zur Zwischenfinanzierung vom Dezember 1991 vorgelegen
b) ihren Mitarbeitern sei es aufgrund einer allgemeinen Handlungsanweisung untersagt gewesen, ein von einem Vertreter beantragtes Darlehen zu gewähren, wenn nicht die Urschrift der Vollmacht oder eine notarielle Ausfertigung hiervon vorgelegt worden sei,
c) den Prüfstempel auf dem streitgegenständlichen Zwischenfinanzierungsvertrag habe die Mitarbeiterin Conzelmann ausgefüllt, nachdem die Ausfertigung der Vollmachtsurkunde bei ihr eingegangen war,
durch Vernehmung der Zeugen
Bernhard Scheck, zu laden über die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Filiale Ulm, Münsterplatz 33, 89073 Ulm zu a) + b)
Carmen Conzelmann, Uhlandstraße 42, 72461 Albstadt zu c)
Der Beklagten wird weiterhin aufgegeben, die Unterlagen hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Zwischenfinanzierungsdarlehens im Termin vorzulegen, aus denen sich ergibt, wann eine Auszahlung der Darlehensvaluta in welchem Umfang und auf wessen Veranlassung hin erfolgt ist
Termin zur Durchführung der Beweisaufnahme wird bestimmt auf Montag, den 22.12.2008, 13:15 Uhr, Saal 360, Gebäude B, III. Stock.
Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass die Vernehmung der Zeugen vor dem erkennenden Gericht zu erfolgen hat.
Die Ladung der Zeugen ist davon abhängig, dass die Beklagte binnen einer Frist von 3 Wochen nach gesonderter Aufforderung einen Kostenvorschuss in Höhe von 500,00 EUR einzahlt oder aber in gleicher Frist eine Gebührenverzichtserklärungen der Zeugen zu den Akten reicht.
Der Beklagten wird weiterhin aufgegeben, die streitgegenständlichen Darlehensverträge sowie das Schreiben der FITEC vom 07.02.1992 jeweils im Original sowie die Ausfertigung der Vollmacht zu dem Beweisaufnahmetermin mitzubringen.
Frankfurt am Main, den 08.09.2008
Landgericht — 12. Zivilkammer
Dr. Bergmann
Vorsitzender Richter am Landgericht

